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   VG Cottbus, 03.11.2006 - 2 L 386/06   

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https://dejure.org/2006,31723
VG Cottbus, 03.11.2006 - 2 L 386/06 (https://dejure.org/2006,31723)
VG Cottbus, Entscheidung vom 03.11.2006 - 2 L 386/06 (https://dejure.org/2006,31723)
VG Cottbus, Entscheidung vom 03. November 2006 - 2 L 386/06 (https://dejure.org/2006,31723)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Poker-Turnier mit 15,- EUR Startgeld nicht zwingend verbotenes Glücksspiel sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Poker-Turnier mit 15,- EUR Startgeld nicht zwingend verbotenes Glücksspiel

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86

    Begriff des Glücksspiels; Kettenbriefaktion

    Auszug aus VG Cottbus, 03.11.2006 - 2 L 386/06
    Ein solcher Einsatz wird nicht geleistet, wenn nur ein verlorener Betrag gezahlt wird, der mit dem eigentlichen Spiel nichts zu tun hat, sondern lediglich die Mitspielberechtigung gewährt, also etwa dem für den Eintritt in eine Spielbank aufgewendeten Betrag gleichzusetzen ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. September 1986 -4 StR 148/86- ; BGHSt 34, 171).
  • VG Frankfurt/Main, 21.09.2007 - 7 G 2700/07

    Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag eines Veranstalters von

    Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass durch das Startgeld hier nur ein Betrag gezahlt wird, der mit dem eigentlichen Spiel nichts zu tun hat (vgl. hierzu VG Cottbus, Beschluss vom 03.11.2006, 2 L 386/06, in dem davon ausgegangen wird, dass bei einer Pauschale von 15 Euro pro Teilnehmer dieser Betrag nicht als Einsatz und somit das Spiel nicht als unerlaubtes Glücksspiel anzusehen ist), da auch dann, wenn durch die Teilnehmergebühren die Organisation des Turniers bezahlt wird, ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird und somit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Lotteriestaatsvertrag gegeben sind.
  • VG Berlin, 22.10.2008 - 35 A 187.08

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit

    In Abgrenzung zum bloßen Unterhaltungsspiel ist dies nur dann der Fall, wenn ein nicht ganz unerheblicher Spieleinsatz geleistet wird und die Möglichkeit eines nicht unbedeutenden Gewinnes besteht; nicht hingegen, wenn das (niedrige) Startgeld lediglich einen Unkostenbeitrag für die eigentlichen Organisationskosten darstellt (OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 4 B 606/08 -, zitiert nach juris, Rn. 16; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 5 L 592/08.NW -, zitiert nach juris, Rn. 10 ff. m.w.N.; so wohl auch VG Cottbus, Beschluss vom 3. November 2006 - 2 L 386/06 -, zitiert nach VG Frankfurt, Beschluss vom 21. September 2007 - 7 G 2700/07 - siehe auch zu § 284 StGB Groeschke/Hohmann, in: MüKo, StGB, 2006, § 284 Rn. 8; a.A. VG Frankfurt, Beschluss vom 21. September 2007 - 7 G 2700/07 -, NVwZ 2008, 109 [110]; siehe auch den vom Antragsgegner im angegriffenen Bescheid angeführten Beschluss des VG Münster vom 3. April 2008 - 9 L 13/08 -, Rn. 15 ff., zitiert nach juris, der jedoch vom OVG NRW, a.a.O., aufgehoben wurde).
  • VG Weimar, 19.10.2007 - 5 E 1520/07

    Pokerturnier ist verbotenes Glücksspiel

    Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass durch das Startgeld hier nur ein Betrag gezahlt wird, der mit dem eigentlichen Spiel nichts zu tun hat (vgl. hierzu VG Cottbus, Beschluss vom 3. November 2006, 2 L 386/06, in dem davon ausgegangen wird, dass bei einer Pauschale von 15 Euro pro Teilnehmer dieser Betrag nicht als Einsatz und somit das Spiel nicht als unerlaubtes Glücksspiel anzusehen ist), da auch dann, wenn durch die Teilnehmergebühren die Organisation des Turniers bezahlt wird, ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird und somit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Lotteriestaatsvertrag gegeben sind.
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